Burgenland
ESF - Europäischer Sozialfonds
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 2), Schwerpunkt 1 (Mitarbeiterqualifikation)
Bereitgestellt von: Arbeitsmarkt Service Burgenland
- Antragstellung durch Arbeitgeber
- Ausnahmen
- Gebietskörperschaften
- sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts
- politische Parteien
- radikale Vereine
- Wer kann diese Förderung in Anspruch nehmen?
- ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre
- Frauen und Männer unter 45 Jahren, wenn Sie
- an Qualifizierungsmaßnahmen in Qualifizierungsverbünden teilnehmen oder
- niedrig qualifiziert sind
- Frauen unter 45 Jahren, die höchstens eine Lehrausbildung oder eine mittlere Schule abgeschlossen haben
- Wiedereinsteigerinnen
- Wer kann diese Förderung NICHT in Anspruch nehmen?
- UnternehmenseigentümerInnen
- Handelsrechtliche GF von Unternehmen und statutarische GF von Vereinen
- Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften
- ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen)
- Lehrlinge
- Geringfügig Beschäftigte
- Was wird gefördert?
- Arbeitsmarktpolitisch sinnvoll
- Inhaltsabklärung - Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen
- Mindestens 16 Einheiten (1 EH = 50 min)
- Das Begehren muss vor Beginn der Schulung eingereicht werden
- Woraus besteht das Förderbegehren?
- Angaben zu den Kursen als Ergebnis des Bildungsplans und zu den TeilnehmerInnen pro Kurs
- Personenblatt pro TeilnehmerIn
- Bildungsplan pro TeilnehmerIn
- Verpflichtungserklärung
- Wieviel wird gefördert?
- 3/4 der anerkennbaren Kursgebühren
- Bei firmeninternen Schulungen max. € 2.080,00 pro Tag
- Die maximalen förderbaren Kurskosten pro TeilnehmerIn und Tag betragen € 390,00.
- Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Naheverhältnisses zwischen Förderwerber und Bildungsunternehmen/TrainerIn werden pro TeilnehmerIn und Tag max. € 260,00 als förderbare Kosten anerkannt.
- Die maximale Höhe der anerkennbaren Kursgebühren beträgt pro Person und Begehren maximal €10.000,00. Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die länger als 2 Jahre dauern, erhöht sich die diese Obergrenze um 50%.
- De-minimis-Regel Höchstgrenze bis € 200.000,00
- Abrechnung 3 Monate nach Ende der Qualifizierungsmaßnahme
- ANTRAG
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