Oberösterreich
ESF - Europäischer Sozialfonds
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 2), Schwerpunkt 1 (Mitarbeiterqualifikation)
Bereitgestellt von: Arbeitsmarkt Service OÖ
- Antragstellung durch Arbeitgeber
- Ausnahmen
- Gebietskörperschaften
- sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts
- politische Parteien
- radikale Vereine
- Wer kann diese Förderung in Anspruch nehmen?
- ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre
- Frauen unter 45 Jahren, die höchstens eine Lehrausbildung oder eine mittlere Schule abgeschlossen haben
- WiedereinsteigerInnen
- Wer kann diese Förderung NICHT in Anspruch nehmen?
- UnternehmenseigentümerInnen
- Handelsrechtliche GF von Unternehmen und statutarische GF von Vereinen
- Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften
- ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen)
- Lehrlinge
- Geringfügig Beschäftigte
- Was wird gefördert?
- Arbeitsmarktpolitisch sinnvoll
- Inhaltsabklärung - Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen
- Mindestens 16 Einheiten (1 EH = 50 min)
ACHTUNG: Halbtagesseminare werden nicht nach Einheiten, sondern nach Stunden berechnet. Somit ergeben z. B. zwei Halbtagesseminare keine 8 Einheiten, ein Ganztagesseminar jedoch schon! - Das Begehren muss vor Beginn der Schulung eingereicht werden
- Woraus besteht das Förderbegehren?
- Angaben zu den Kursen als Ergebnis des Bildungsplans und zu den TeilnehmerInnen pro Kurs
- Personenblatt pro TeilnehmerIn
- Bildungsplan pro TeilnehmerIn
- Verpflichtungserklärung
- Wie viel wird gefördert?
- 2/3 der anerkennbaren Kursgebühren
- Für Frauen ab 45 Jahren beträgt die Höhe der Förderung 3/4
- Bei firmeninternen Schulungen max. € 2.080,00 pro Tag
- Die maximalen förderbaren Kurskosten pro TeilnehmerIn und Tag betragen € 390,00.
- Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Naheverhältnisses zwischen Förderwerber und Bildungsunternehmen/TrainerIn werden pro TeilnehmerIn und Tag max. € 260,00 als förderbare Kosten anerkannt.
- Die maximale Höhe der anerkennbaren Kursgebühren beträgt pro Person und Begehren maximal € 10.000,00. Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die länger als 2 Jahre dauern, erhöht sich diese Obergrenze um 50%.
- Abrechnung 3 Monate nach Ende der Qualifizierungsmaßnahme
- ANTRAG
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