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Tirol

ESF - Europäischer Sozialfonds
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 2), Schwerpunkt 1 (Mitarbeiterqualifikation)
Bereitgestellt von: Arbeitsmarkt Service Tirol

  • Antragstellung durch Arbeitgeber
  • Ausnahmen 
    • Gebietskörperschaften 
    • sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts  
    • politische Parteien  
    • radikale Vereine  
  • Wer kann diese Förderung in Anspruch nehmen?
    • ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre 
    • Frauen unter 45 Jahren, die höchstens eine Lehrausbildung oder eine mittlere Schule abgeschlossen haben
    • WiedereinsteigerInnen 
  • Wer kann diese Förderung NICHT in Anspruch nehmen?
    • UnternehmenseigentümerInnen 
    • Handelsrechtliche GF von Unternehmen und statutarische GF von Vereinen
    • Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften
    • ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen) 
    • Lehrlinge 
    • Geringfügig Beschäftigte 
  • Was wird gefördert? 
    • Arbeitsmarktpolitisch sinnvoll
    • Inhaltsabklärung - Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen 
    • Mindestens 16 Einheiten (1 EH = 50 min)  
    • Das Begehren muss vor Beginn der Schulung eingereicht werden 
  • Woraus besteht das Förderbegehren? 
    • Angaben zu den Kursen als Ergebnis des Bildungsplans und zu den TeilnehmerInnen pro Kurs  
    • Personenblatt pro TeilnehmerIn 
    • Bildungsplan pro TeilnehmerIn 
    • Verpflichtungserklärung 
  • Wie viel wird gefördert?
    • 2/3 der anerkennbaren Kursgebühren
    • Für Frauen ab 45 Jahren beträgt die Höhe der Förderung 3/4  
    • Bei firmeninternen Schulungen max. € 1.200,00 pro Tag  
    • Bei einem Schulungsteilnehmer max. € 360,00 pro Tag  
    • Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Naheverhältnisses zwischen Förderwerber und Bildungsunternehmen/TrainerIn werden pro TeilnehmerIn und Tag max. € 260,00 als förderbare Kosten anerkannt. 
    • Die maximale Höhe der anerkennbaren Kursgebühren beträgt pro Person und Begehren maximal € 10.000,00. Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die länger als 2 Jahre dauern, erhöht sich diese Obergrenze um 50%. 
    • Abrechnung 6 Wochen nach Ende der Qualifizierungsmaßnahme
  • ANTRAG



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